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Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis

Zusammenarbeit

Mindestmitteilungsfrist für betriebliche Veränderungen

Alle tariflichen Mitarbeiter am Hauptgeschäftsstandort Deutschland sind im Flächentarifvertrag der IG BCE Bergbau, Chemie und Energie (Manteltarifvertrag 2017) erfasst. Von einigen dieser Leistungen profitieren bei Bionorica® auch der Außendienst und außertarifliche Mitarbeiter. 

Für die genannten Gruppen gelten Betriebsvereinbarungen. Der Betriebsrat muss von der Geschäftsleitung über betriebliche Veränderungen rechtzeitig und umfassend informiert werden. Bei Neueinstellungen und vom Arbeitgeber veranlassten Austritten ist eine einwöchige Anhörungsfrist des Betriebsrates festgelegt, bei fristlosen Kündigungen drei Tage. Betriebsvereinbarungen können in der Regel von der Arbeitgeberseite sowie von der Arbeitnehmervertretung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. 

Arbeitsvertrag: Soweit im Arbeitsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, finden für das Arbeitsverhältnis der Haustarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen der Firma Anwendung. Darin sind u.a. die Regelungen zur Arbeitszeit, zum Urlaub, zur Arbeitsunfähigkeit, zu den vermögenswirksamen Leistungen oder auch zur Jahresleistung enthalten.

Endet der Haustarifvertrag, gelten die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Tarifverträge, soweit keine Ablösung bzw. Ersetzung durch andere Vereinbarungen erfolgt, in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung statisch weiter. Eine weitere Anpassung erfolgt nicht. An die Stelle einer eventuell unwirksamen Betriebsvereinbarung oder Tarifregelung tritt die einschlägige gesetzliche Regelung.
 

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  • © Bionorica SE - Stefan Hanke